Familienname: Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Volltext

    Wenn Sie Ihren Namen wegen Ihrer Heirat geändert haben, können Sie im Fall Ihrer Scheidung oder des Todes Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten Ihren Nachnamen ändern.

    Folgende Namen können Sie wieder annehmen:

    • Ihren Geburtsnamen
    • den Nachnamen, den Sie vor Ihrem Ehenamen geführt haben

    Alternativ können Sie Ihrem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (nicht erforderlich, wenn die Namenserklärung bei dem Eheregister führenden Standesamt erfolgt)
    • Nachweis der Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:
      • rechtskräftiges Urteil über Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, oder
      • Sterbeurkunde des Ehegatten/Lebenspartners
  • Voraussetzungen

    Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft durch:

    • Ehescheidung,
    • Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
    • Tod des Ehegatten oder Lebenspartners.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Verwaltungsgebühr: 15,00 €
    Vorkasse: Nein
    Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die geänderte Namensführung (auf Wunsch)

    Verwaltungsgebühr: 35,00 €
    Vorkasse: Nein
    Verwaltungsgebühr für die Beurkundung oder Beglaubigung der namensrechtlichen Erklärung

    Spezielle Hinweise für Amt Torgelow-Ferdinandshof
    • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 30 Euro
    • für die Bescheinigung über die Namensänderung : keine
      wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: 12 Euro
    • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je 12 Euro
  • Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt. Dieses kann Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.

    Für die Abgabe der Namenserklärung müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen.

  • Zuständige Stelle

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Prüfung der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung erfolgt durch das Eheregister führende Standesamt.

  • Anträge / Formulare