Meldedaten: Widerspruch gegen bestimmte Übermittlungen einreichen

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    Das Bundesmeldegesetz erlaubt den Meldebehörden in bestimmten Fällen, Meldedaten an gesetzlich festgelegte Empfänger zu übermitteln. Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Meldedaten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Meldedaten nicht weitergegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde Widerspruch einlegen.

    Der Widerspruch gilt, bis Sie diesen widerrufen.

    Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

    • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn Sie als Familienangehörige oder Familienangehöriger eines Mitglieds nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. 
    • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
    • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen,

    Sie können einzelnen oder allen genannten Datenübermittlungen widersprechen. Die Meldebehörde trägt die entsprechenden Übermittlungssperren in das Melderegister ein. Der Widerspruch muss nicht begründet werden und gilt bis zu seinem Widerruf. 

    Den Widerspruch reichen Sie bei der Meldebehörde Ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung ein. Bei mehreren Wohnungen kann es erforderlich sein, den Widerspruch auch gegenüber weiteren Meldebehörden zu erklären.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    In der Regel kurzfristig. 

  • Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

  • Anträge / Formulare